Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

* 18938 
Auskochung stattfindet, mindestens 1 Meter tief vergraben werben. Das Gleiche 
hat nach erfolgter Desinfektion mittelst Kalkmilch oder anderer geeigneter Desin- 
fektionsmittel zu geschehen mit den Eingeweiden der geschlachteten Thiere, den Ex- 
krementen, dem Blut und anderen Abfällen, sowie dem Dünger und der Streu 
aus den Seuchestallungen. 
§9. 
Die Ställe und Standorte der seuchenkranken Thiere, die Stallgeräthe, sowie 
die beim Schlachten und Verscharren der seuchenkranken Thiere benußzten Gegen- 
stände müssen unter polizeilicher Aufsicht nach Angabe des Bezirksthierarztes des- 
infiziert werden. 
810. 
Gewinnt eine der Seuchen in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so 
ist durch das Landrathsamt der Seuchenort gegen die Ausfuhr, das Durchtreiben 
und jede andere Durchführung von Schweinen zu sperren und das gemeinschaft- 
liche Austreiben der Schweine zur Weide, sowie die Abhaltung von Schweine- 
märkten in der verseuchten Ortschaft und deren näheren Umgebung zu verbieten. 
Die Ausfuhr von gesunden Schweinen aus der gesperrten Ortschaft zum Zwecke 
sofortiger Abschlachtung kann nach den in § 6 getroffenen Bestimmungen gestattet 
werden. 
Eine Entsendung des Bezirksthierarztes in die verseuchten Orte behufs Ueber- 
wachung des Vollzugs der angeordneten Schutzmaßregeln erfolgt nach dem pflicht- 
mäßigen Ermessen des Landrathsamtes. 
§ 11. 
Wird eine der Seuchen in Treibheerden oder bei Schweinen festgestellt, die 
sich auf dem Trausporte befinden, so ist von der Ortspolizeibehörde die Weiter- 
beförderung zu verbieten und die Absperrung der erkrankten und verdächtigen 
Thiere anzuordnen, sofern nicht der Besiber die Schlachtung derselben vorzieht. 
Auf Antrag des Besihers kann die Weiterbeförderung der verdächtigen Thiere 
nach den in § 6 getroffenen Bestimmungen gestattet werden. 
Gelangt die Seuche auf einem Schlachthose zum Ausbruch, so sind die er- 
krankten und verdächtigen Thiere abzuschlachten. Das Fleisch kranker Thiere darf 
nur in vollständig durchgekochtem, gepökeltem oder geräuchertem Zustande in den 
Verkehr gebracht werden.
	        
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