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8 12.
Die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze verseuchte Bestand geschlachtet
oder verendet ist, oder wenn die Thiere vollständig genesen, nach der Genesung
des letzten Thieres bei Rothlauf 14 Tage und bei der Schweineseuche und
Schweinepest 4 Wochen verflossen und die erforderlichen Desinfektionsarbeiten vor-
schriftsmäßig durchgeführt sind. Ueber die Ansführungen der Desinfektion hat
der Bezirksthierarzt eine Bescheinigung auszustellen.
§ 13.
Das Erlöschen der Seuche ist in der gleichen Weise wie der Ausbruch öffent-
lich bekannt zu machen.
814.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und die auf Grund
derselben erlassenen polizeilichen Anordnungen werden, soweit nicht nach den be-
stehenden geselichen Bestlimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 63,
Ziffer 2, § 66, Ziffer 3 und 4, sowie § 67 des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes vom
28. i 1880
— bestraft.
Rudolstadt, den 28. Oktober 1898.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtheilung des Innern.
von Starck.
1XXUVIII. Verordnung
vom 28. Oktober 1898,
betreffend Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Geflugelcholera.
Nachdem durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. Oktober
1808 (R.G.-Bl. S. 1043) gemäß des § 10 Abs. 2 des Gesebes, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom #uni et (N.-G.-Bl. 1894,