Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 108 
8 12. 
Die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze verseuchte Bestand geschlachtet 
oder verendet ist, oder wenn die Thiere vollständig genesen, nach der Genesung 
des letzten Thieres bei Rothlauf 14 Tage und bei der Schweineseuche und 
Schweinepest 4 Wochen verflossen und die erforderlichen Desinfektionsarbeiten vor- 
schriftsmäßig durchgeführt sind. Ueber die Ansführungen der Desinfektion hat 
der Bezirksthierarzt eine Bescheinigung auszustellen. 
§ 13. 
Das Erlöschen der Seuche ist in der gleichen Weise wie der Ausbruch öffent- 
lich bekannt zu machen. 
814. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und die auf Grund 
derselben erlassenen polizeilichen Anordnungen werden, soweit nicht nach den be- 
stehenden geselichen Bestlimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 63, 
Ziffer 2, § 66, Ziffer 3 und 4, sowie § 67 des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes vom 
28. i 1880 
— bestraft. 
Rudolstadt, den 28. Oktober 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung des Innern. 
von Starck. 
1XXUVIII. Verordnung 
vom 28. Oktober 1898, 
betreffend Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Geflugelcholera. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. Oktober 
1808 (R.G.-Bl. S. 1043) gemäß des § 10 Abs. 2 des Gesebes, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom #uni et (N.-G.-Bl. 1894,
	        
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