Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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gekommenen Theile des Fuhrwerks und der sonstigen Behällnisse in heißer Soda- 
lauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda und 100 Liter Wasser) gründlich abge- 
waschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden. 
Der Weitertrausport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen 
nach dem lebten Erkrankungofall verstrichen ist. 
88. 
Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Ver- 
scharrung der Cadaver geeignete Pläße anzuweisen. 
8§ 9. 
Die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die Bezirks-Thierärzte haben die 
Befolgung der vorstehenden Vorschriften zu überwachen, den betreffenden Beamten 
ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geslügel bezw. zu den bezüg- 
lichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten. 
8 10. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern 
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesetbuchs 
eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des 6 Ziff. 2 und des 
* 66 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesehes vom - #ni ug 
8 II. 
Diese Anorduunng tritt am 1. November 1898 in Kraft. 
Rudolstadt, den 28. Oktober 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Abtheilung des Innern. 
v. Starck.
	        
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