Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

112 18 98 
A XXXI. Geset 
vom 23. Dezember 1898, 
einen Nachtrag zum Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode 
1897—1899 betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg pp. verordnen 
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags 
was folgt: 
Der diesem Geseße als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts= 
Etat für die Finanzperiode 1897, 1898 und 1899 
wird für das Jahr 1899 
in Ansgabe auf .. . . ... 42680 Mark 
in Einnahme aaf 42680 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 23. Dezember 1896 (Ges.-Samml. 
1897 S. 168) festgestellten Staatshaushalts-Etat für das Etatojahr 1899 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unlerschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen. 
Rudolstadt, den 23. Dezember 1898. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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