Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 115 
As XXXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. Dezember 1898, 
Aeuderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. 
Die nachstehenden Aenderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 (Ges.- 
Samml. S. 101 flg.) werden andurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 20. Dezember 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck. 
Tenderungen 
der 
Postordnung vom 11. Juni 1892. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnuung vom 11. Juni 1892, nachdem der 
Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, in folgenden Punkten 
geändert: 
1. § 2 „Meistgewicht.“ 
Das Meistgewicht einer Waarenprobe wird von 250 auf 350 
Gramm erhöht. 
2. § 3 „Anßenseite.“ 
An Stelle des Absatzes 1 treten folgende Vorschriften: 
I Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die 
Beförderung betressenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken. 
Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briesen, Postkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben sind weilere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung 
haben, sowie Abbildungen unter der Bediugung zulässig, daß sie in keiner Weise 
die Deutlichkeit der Aufschrift, sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der 
postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen 
für Post-Packetadressen und Postanweisungen siehe §§ 4 und 19.
	        
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