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Dampf= oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. Die
Thüren müssen nach außen aufschlagen.
Die Entlüftungsrohre der Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in
Schornsteine münden, die Entlüftungsrohre der Gasentwickler sind bis über das Dach
zu führen.
84.
Die Apparale zur Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen
so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer
Atmosphäre sich bilden kann.
An den Entwickelungs-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen
keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein.
5 6.
Caleinmcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 kg
nur in wasserdicht verschlossenen Gesäseen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten
Näumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Ge-
fässe müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten“.
87.
Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch
einen weissen Anstrich und die Aufschrift: „Flüssiges Acetylen. Feuergefährlich.“
gekennzeichnet, mit Angabe der Tara und des Fassungsraums in Litern versehen
und auf 250 Atmosphären geprüft sein.
§ 8.
Bei der Füllung der Flaschen darf das Verhältniß von 1 kg Acetylen auf
3 Liler Rauminhalt nicht überschritten werden.
89.
Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Aufschrift: Ace-
twlengas. Feuergefährlich.“ gekennzeichuet und mit der Angabe des höchsten zu-
lässigen Druckes versehen sein. Sie müssen mit dem doppelten des zulässigen
Druckes geprüft sein.