Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Dampf= oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. Die 
Thüren müssen nach außen aufschlagen. 
Die Entlüftungsrohre der Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in 
Schornsteine münden, die Entlüftungsrohre der Gasentwickler sind bis über das Dach 
zu führen. 
84. 
Die Apparale zur Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen 
so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer 
Atmosphäre sich bilden kann. 
An den Entwickelungs-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen 
keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein. 
5 6. 
Caleinmcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 kg 
nur in wasserdicht verschlossenen Gesäseen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten 
Näumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Ge- 
fässe müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten“. 
87. 
Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch 
einen weissen Anstrich und die Aufschrift: „Flüssiges Acetylen. Feuergefährlich.“ 
gekennzeichnet, mit Angabe der Tara und des Fassungsraums in Litern versehen 
und auf 250 Atmosphären geprüft sein. 
§ 8. 
Bei der Füllung der Flaschen darf das Verhältniß von 1 kg Acetylen auf 
3 Liler Rauminhalt nicht überschritten werden. 
89. 
Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Aufschrift: Ace- 
twlengas. Feuergefährlich.“ gekennzeichuet und mit der Angabe des höchsten zu- 
lässigen Druckes versehen sein. Sie müssen mit dem doppelten des zulässigen 
Druckes geprüft sein.
	        
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