Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

116 1898 
3. § 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.“ 
a) Die Absäbe I1 bis IV sind mit II bis V zu bezeichnen; als 
Absatz 1 ist einzufügen: 
1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, 
hegen die Gesetze verstößt oder ans Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der 
Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von der Poslbeförderung ausge- 
schlossen. 
b) Im Absatz Ill ist statt des Wortes „obigen“ zu seben: „zu 11 
genannten“. 
4. § 13 „Dringende Packetsendungen“. 
a) Der Absasz III ist mit IV zu bezeichnen; unter III wird fol- 
gender neuer Absaß eingefügt: 
III Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsort durch Eilboten 
abgetragen. 
b) Der Absab IV (jept III) wird geändert, wie folgt: 
IV Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung 
vorauszuentrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto, 
2. die Eilbestellgebühr (68 24), 
3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 
5. § 14 „Postkarten“. 
a) An Stelle der Absäbe I bis V treten folgende Vorschriften: 
1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch 
aufgeklebte kleine Zettel bezeichunet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des 
Namens und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der 
zur Frankirung benutten Freimarlen ist es nicht geslattet, irgend welche Gegen- 
stände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen. 
III Mit den Postlarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile 
dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Post- 
karten entsprechen. 
IV Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pfg. 
für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Poslkarte mit Ant- 
wort, im Nichtfraukirungsfalle das Doppelte.
	        
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