Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte 
des Fehlbetrages angesebt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig= 
summe auswärts. 
D) An Stelle des Absatzes IX tritt folgende Vorschrift: 
IX Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden 
als Briefe behandelt. 
6. § 15 „Drucksachen“. 
a) Der Absaß 1 wird geändert, wie folgt: 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle 
durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, 
Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähuliches 
mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost gerignet sind. Ausge- 
nommen sind die mittels des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine 
hergestellten Schriftstücke. 
Die ermäßigte Taxe findel auch Amvendung auf solche Drucksachen, die durch 
verschiedene nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (3. B. 
theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie) hergestellt sind. 
b) Im Absaßtz IV ist der Sat „Sind mit den offenen Karten Formulare 
än Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das 
Drucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antworts- 
karten sich Postwerthzeichen nicht besinden.“ zu streichen. 
c) Unter VII werden in der Zusammenstellung der zulässigen 
Zusätßze und Aenderungen die Angaben unter 1 gestrichen und 
die Angaben unter 2 bis 13 mit den Nummern 1 bis 12 be- 
zeichnet. 
Die Angaben unter den künftigen Nummern I, 6, 7, 10 
und 11 ((eyt 2, 7, 8, 11 und 12) erhalten folgende Fassung: 
1) auf gedruckten Visitenkarken die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie 
mit höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben („U. 
G. 2. w.“ „p. t.“ u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, 
Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzu- 
zufügen;
	        
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