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V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte
des Fehlbetrages angesebt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig=
summe auswärts.
D) An Stelle des Absatzes IX tritt folgende Vorschrift:
IX Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden
als Briefe behandelt.
6. § 15 „Drucksachen“.
a) Der Absaß 1 wird geändert, wie folgt:
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle
durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie,
Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähuliches
mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost gerignet sind. Ausge-
nommen sind die mittels des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine
hergestellten Schriftstücke.
Die ermäßigte Taxe findel auch Amvendung auf solche Drucksachen, die durch
verschiedene nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (3. B.
theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie) hergestellt sind.
b) Im Absaßtz IV ist der Sat „Sind mit den offenen Karten Formulare
än Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das
Drucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antworts-
karten sich Postwerthzeichen nicht besinden.“ zu streichen.
c) Unter VII werden in der Zusammenstellung der zulässigen
Zusätßze und Aenderungen die Angaben unter 1 gestrichen und
die Angaben unter 2 bis 13 mit den Nummern 1 bis 12 be-
zeichnet.
Die Angaben unter den künftigen Nummern I, 6, 7, 10
und 11 ((eyt 2, 7, 8, 11 und 12) erhalten folgende Fassung:
1) auf gedruckten Visitenkarken die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie
mit höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben („U.
G. 2. w.“ „p. t.“ u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen,
Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzu-
zufügen;