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Drucksachen mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250
auf 350 Gramm erhöht.
d) Im Absaß VI ist der zweite Saß zu ändern, wie folgt:
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt
werden, — ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Etferngen
250 Gramm einschließlich . . . . . . .. . ... O Pf.,
250 bis 350 Gramm einschließlich .. . . .. »
9. § 19 „Postanweisungen.“
a) Absatz I: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von
vierhundert Mark auf
achthundert Mark
erhöht.
b) Der Absaß II erhält folgende Fassung:
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle
Entfernungen:
bie 5 Mark ... . . . . . . . . . ... 10 f
über 5 111000 20 „
„ 100 „ 20 30 „"
„ 200 „ 4141410 .. 40 „
„ 400 „ 6060 . . . . . . . . . .. W
600 „ 80 60 „
c) der erste Saß des Absatzes IV wird geändert, wie folgt:
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib-
maschine u. s. w. bewirkt werden: die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit
Tinte geschehen.
10. § 21 „Postnachnahmesendungen.“
a) Absaß I: Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vier-
hundert Mark auf
achthundert Mark
erhöht.
b) Der Absatz IV erhält die nachstehende Fassung:
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme-
betrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7
vom Tage nach dem Eingange der Seudung gerechnet, in Muspruch nehmen.
Farstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung 1IX.