Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungs- 
frist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Auftraggeber zurück- 
gesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung zu erlassen ist (6 45). 
Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom 
Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Em- 
pfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zu- 
rück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrücken- 
den Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf 
der Aufschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse au- 
gegeben sein. 
Im Fall der Nachsendung (§6 44) einer Nachnahmesendung wird die Ein- 
lösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
c) Sodaun tritt als neuer Absaß hinzu: 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des 
§5 35 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
4) Der bisherige Absab V erhält die Nummer VI, der bis- 
herige Absafp VI fällt weg. 
e) Im Absatz VII sind die Angaben unter 3 zu ändern in: 
3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen 
Betrages an den Absender. 
11. 8 22 „Postaufträge zur Einziehungvon Geldbeträgen und 
zur Einholung von Wechselaccepten“. 
a) Im Absat IX erhält der zweite Saß folgende Fassung: 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der 
Zahlungspflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Be- 
stimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des 
Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. 
Der vierte Saß (nach dem Semikolon) erhält folgende Fassung: 
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor- 
zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurück- 
gesandt. 
b) Im Absatz XI sind der zweite und der dritte Saß zu streichen. 
c) Im Absat XV erhält der erste Saß nachstehende Fassung:
	        
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