Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 *# 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht 
versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls der 
Bezogene Frist verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der 
Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. 
4) Die Absägtze XIX und XX sind mit XX und XXI zu bezeichnen; 
unter XIX wird folgender neuer Absatz eingefügt: 
XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, 
zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines 
Doppels des ausgefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen 
des § 35 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular 
ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen in Betreff der Anlagen sind nicht 
zulässig. 
12. 85 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“. 
Absab IV und VI: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen 
mit Werthangabe durch die Eilboten bestellt werden, wird 
von 400 Mark auf 
800 Mark 
erhöht. 
13. § 29 „Ort der Einlieferung“. 
Absatz III: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen mit 
Werthangabe den Laudbriefträgern auf ihren Bestellgängen 
übergeben werden dürfen, wird von 400 Mark auf 
800 Mark 
erhöht. 
14. 8 30 „Zeit der Einlieferung.“ 
Im Absatz XI wird der zweite Satz „Die Packete müssen als 
„dringende“ bezeichnet sein“ gestrichen und der dritte Saß ge- 
ändert, wie folgt: 
Für jedes Packet ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus 
zu entrichten. 
15. § 33 „Rückschein."“ 
Als Absatz IV ist nachzutragen: 
IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 
20=
	        
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