Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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20 Pf. einen Rückschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als 
bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 
16. § 35 „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von 
Aufschriften durch den Absender.“ 
Im Absat I ist der zweite Sat „Bei Sendungen mit Werthangabe 
über 400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift 
nicht zulässig“ zu streichen. 
!7. § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ 
Im Absatz V ist unter 2) und 3) hinter „Postauweisungen“ 
zuzusetzen: 
bis 400 Mark. 
18. 5 44 „Nachsendung“. 
Der Absa# IV wird geändert, wie folgt: 
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers 
an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pfg. überwiesen. Wird 
die Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende 
Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird 
auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung 
nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansaß. 
19. 8 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Auf- 
gabeort“. 
Im Absaß II erhält der zweite Saß folgende Fassung: 
Bei der Aushändigung von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postan- 
weisungen an den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben. 
20. 8 49 „Verkauf von Postwerthzeichen“. 
Es ist zuzusetzen: 
a) im Absatz I vor „Postkarten“: 
Kartenbriefe, 
b) im Absap II vor „Postkarten“: 
Kartenbriefen und 
c) im Absaßy IV, erster Say, vor „Postanweisungs-Formularen“: 
Kartenbriefen,
	        
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