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8 10.
Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen sind gegen
die Eimvirkung von Sonnenstrahlen und Osenwärme zu schüpen.
F11.
Flüssiges und verdichtetes Acetylen dürsen nur in Gefäße gefüllt werden, an
denen kein Theil aus Kupfer oder Kupferlegirungen besteht.
l12.
Die Bestimmungen in den §#§ 1, 2 und 3 sinden keine Anwendung auf
tragbare und solche Acetylengaslampen, bei denen der Brenner mit dem Ent-
wickelungsapparat unmittelbar und sest verbunden ist.
Denjenigen, welche beim Erscheinen dieser Polizeiverordnung mit Genehmi-
gung oder mit Vorwissen der Ortspolizeibehörde Acetyleuentwickelungs-Apparate
bereits in Betrieb genommen haben, kann von der Ortspolizeibehörde zur Er-
füllung der Vorschriften in § 2 und im ersten Satze des § 3 eine Frist von
12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen sinden keine Anwendung:
a. auf fabrikmäßig betriebene und daher nach § 16 der Gewerbeordnung be-
sonderer Genehmigung bedürsende Anlagen zur Herstellung von Acetylen:
b. auf die slaatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit sie Acetylen zu Lehr-
und Studienzwecken herstellen und verwenden.
* 13.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern dadurch nicht
nach den bestehenden Gesetzen eine schwerere Strase verwirkt ist, mit Geldstrafe
bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens an deren Stelle mit entsprechen-
der Haft bestraft.
*FI4.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Rudolstadt, den 17. Jannar 1898.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum,
v. Starck.
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