Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1s 1898 
am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung 
eines internationalen Verbandes zum Schuße von Werken der Literatur und 
Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1897, S. 787) hingewiesen. 
Rudolstadt, den 8. Februar 1898. 
Füestlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck. 
3 V. Gesetz 
vom 16. Febrnar 1898, 
die Pensionen der Wittwen und Waisen Fürstlicher Diener betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerinms und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
rl 
Der § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1881, die Pensionen der Wittwen 
und Waisen Fürstlicher Diener betreffend (Ges.-Samml. S. 72), wird aufgehoben. 
An Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: 
Die Wittwen= und Waisen-Pension besteht in dem fünften Theile der Be- 
soldung, welche der verstorbene Ehemann resp. Vater zur Zeit seines Todes bezw. 
vor dem Eintritt in den Ruhestand oder in die Digspositionsstellung bezogen hat. 
Die bei der Theilung durch fünf resultirenden Bruchtheile der Mark bleiben 
dabei unberücksichtigt. 
*§ 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. Jannar 1898 ab dergestalt in Wirksam- 
keit, daß jeder von diesem Tage an eintretende Pensionsfall nach demselben zu 
beurtheilen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.