Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

L 13 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Februar 18968. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) v. Starck. 
VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. Februar 1898, 
betreffend das Gesetz vom 5. April 1897 wegen des Spiels in aus- 
wärtigen Lotterien. 
Nachdem das in Gemäßheit des § 43 Nr. 1 des Grundgesetzes vom 21. 
März 1854 erlassene Gesen vom 5. April 1897, betreffend das Spiel in aus- 
wärtigen Lotterien (Ges.-Samml. S. 43), die verfassungsmäßige Genehmigung 
des Landtags erhalten hat, so wird dies auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht 
des Fürslen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und ist dieses Gesetz unn- 
mehr als ein allgemeines Landesgesez des Fürstenthums endgültig anzusehen. 
Rudolstadt, den 16. Febrnar 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
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