Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 PP 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1898. 
VIl. Geset 
vom 25. Februar 1898, 
die Abänderung des § 24 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 
1. Mai 1850, die Umzugskosten bei Versetzungen betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnuaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Laudtags was folgt: 
Der § 24 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges.= 
Samml. S. 369) wird hiermit aufgehoben. An die Stelle desselben treten fol- 
gende Bestimmungen: 
Art. I. 
Im Falle einer Versetzung wird eine Vergütung für Umzugskosten nicht 
gewährt: 
a. wenn die Versenung auf Antrag des Beamten erfolgt, sowie 
U. wenn der Beamte zur Strafe versetzt und dies ausdrücklich auege- 
sprochen wird. 
Art. II. 
Als Vergütung wird der volle Betrag der nothwendig aufzuwenden gewese- 
nen Umzugskosten gewährt. 
Far#l. Schwarzb.-Judolst. Gesetlammlung I.X. 5 
Ausgegeben in Rudolstadt am 5. März 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.