Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 * 
in Wirksamkeit treten soll und setzt gleichzeitig eine anderweite Medizinaltaxe im 
Verordnungswege fest. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Jnsiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. Februar 1898. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) v. Starck. 
à IX. Verordnung 
vom 24. Februar 1898, 
betreffend das Verhalten der Schulbehörden bei dem Auftreten an- 
steckender Krankheiten in den Volksschulen. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Ergän- 
zung und theilweiser Abänderung der Verordnung vom 6. Juni 1890, betreffend 
Maßregeln gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten, Nachstehendes verordnet. 
I. 
Die Lehrer an den Volksschulen des Fürstenthums haben jeden zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Fall der Erkraukung an einer der in § 2 verzeichneten 
Krankheiten, der 
u. unter Kindern, welche die betreffende Schule besuchen, oder 
b. unter den Bewohnern des Schulhauses, oder 
. innerhalb ihrer eigenen Familien 
vorkommt, unverzüglich dem Lokalschulinspektor und gleichzeitig der Ortspolizei 
behörde anzuzeigen. Bei einklassigen Schulen erfolgt diese Anzeige direkt, bei 
mehrklassigen durch Vermittlung des ersten Lehrers der Anstalt.
	        
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