Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 * 
bene Desinfektion aller Näume im Schulhause, welche von Schulkindern betreten 
werden, gehörig durchgeführt worden sein. 
8 5. 
An Orten, welche nicht Sitz eines Bezirksphysikus sind, ist der Lokalschul- 
inspektor in dringenden Fällen befugt, die vorläufige Schließung der Schule 
oder einer Klasse vorbehältlich der sofortigen Anzeige an das Landrathsamt 
nach Rücksprache mit der Ortspolizeibehörde und dem Lehrer zu verfügen. 
Rudolstadt, den 24. Febrnar 1898. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerlum, 
Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen. 
Hauthal.
	        
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