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Unter der Bezeichunng „Gemeindebehörde“ ist der Gemeindevorstand bez. der
Vertreter der Gutsbezirke zu verstehen.
Rudolstadt, den 25. März 1898.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
Starck.
TAXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. März 1898,
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897.
(N.-G.-Bl. S. 663.)
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betressend die Ab-
änderung der Gewerbeordnung, wird Folgendes bestimmt:
A. Freie Innungen.
Inuungen. 1. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche zu einer freien Innung zusammen-
Errichung, treten wollen, haben den von ihnen vollzogenen Entwurf des Statuts in zwei
Exemplaren dem Gemeindevorstande als unterer Verwaltungsbehörde einzureichen, in
deren Bezirk die Junung ihren Siß haben soll und dabei Bevollmächtigte zu be-
zeichnen, welche bis zur Konstituirung (Ziss. 4) der Junung zu ihrer Vertretung
besugt sein sollen. Die untere Verwallungsbehörde hat diese Vorlagen dem Land-
rathsamte zu übersenden und dabei anzuzeigen,
a) ob in dem Innungsbezirk für diejenigen Gewerbe, welche die Innung um-
sassen soll, bereits eine freie oder Zwangoinnung besteht und
b) wenn eine solche freie Innung besteht, ob für den Fall der Errichtung
der neuen Innung beiden Junungen die Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben möglich sein würde.