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2. Soll der Bezirk der Innung über den Bezirk des Landrathsamtes oder
über die Grenzen des Staatsgebietes hinausgehen, so hat das Landrathsamt zu-
nächst beim Ministerium die Ertheilung der Genehmigung (8 82 Abs. 1 und 2)
zu erwirken.
3. Ergeben sich gegen die Genehmigung des Statuts Bedenken, welche sich
durch Verhandlungen mit den Antragstellern nicht beseitigen lassen, so erläßt das
Landrathoamt einen schriftlichen Bescheid, in welchem die Gründe für die Ver-
sagung der Genehmigung anzugeben sind. Zugleich hat dasselbe den Antragstellern
zu eröffnen, daß gegen den ablehnenden Bescheid binnen zwei Wochen Rekurs an
das Rekurskollegium für Gewerbesachen zulässig ist.
Ein Exemplar des genehmigten Statuts ist durch Vermittelung des Gemeinde-
vorflandes als unterer Verwaltungsbehörde den Bevollmächtigten (Ziff. 1) aus-
zuhändigen.
4. Nach Eingang des genehmigten Statuts hat der Gemeindevorstand die
Unterzeichner des Statuts zu einer Versammlung zu berufen, in welcher die
Innung konstituirt wird und die Vertreter, sofern die JInnungsversammlung aus
solchen beslehen soll (§ 92 Abs. 3), der Innungsvorsland und thunlichst auch die
Inhaber der übrigen Junungsämter gewähll werden.
5. Die Ausfsichtsbehörde (Gemeindevorstand) hat über die Zusammensetzung Auschl
des Vorstandes nach Maßgabe der eingehenden Anzeigen ein Verzeichniß zu führen,
in welches Jedem Einsicht zu gewähren ist. Auf Grund desselben sind die im
8 92b Abs. 2 erwähnten Bescheinigungen auszustellen.
6. Die Aussichtsbehörde hat den Innungsvorstand anzmoeisen, Zeit und Ort
jeder von der Innung zu veranstaltenden Prüfung rechtzeilig anzuzeigen und von
ihrem Recht, zu den Prüfungen einen Vertreter zu entsenden, in der Regel Ge-
brauch zu machen.
7. Die Aufsichtsbehörde führt ein fortlaufendes Verzeichniss über die im
Eigenthum der Innung stehenden Grundstücke und deren dingliche Belastung,
sowie über die der Innung gehörenden Gegenstände, welche einen geschichtlichen,
vsfenscsti und Kunstwerth haben.
Beschwerden über die Rechtsgültigkeit der Wahlen werden durch die Auf-
—’nie endgültig entschieden.
9. Beschließt die JInnung ihre Auflösung, so hat die Aussichsbehörde zu Ssn
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