Neben.
stalulen.
26 1893
prüfen, ob die Voraussetzungen zutreffen und die Form beobachtet ist, welche das
Gesetz (6& 96 Abs. 6) und das Statut für diesen Fall vorgesehen haben.
10. In den Fällen des § 97 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 hat die Aussichts-
behörde (Gemeindevorstand) die Innung aufzufordern, binnen einer augemessenen
Frist die erforderliche Aenderung des Statuto zu bewirken oder ihrer Verpflichtung
zur Erfüllung der geseblichen Aufgaben nachzukommen. Entspricht die Innung der
Aufforderung nicht, so ist dem Innungsvorstand eine neue Frist zu seben und ihm
gleichzeitig zu Protokoll zu erössnen, daß bei abermaliger Versänmung dieser Frist
die Schließung der Innung werde in Erwägung gezogen werden. Ist dies ohne
Erfolg, so hat die Aussichtsbehörde die Schließung der Innung beim Land-
rathsamt zu beantragen.
In den Fällen des §5 97 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ist dieser Antrag ohne
Weiteres zu stellen.
11. Wird die Auflösung der Innung beschlossen, so liegt die Abwickelung
der Geschäfte zunächst dem Vorstand oder den durch Innungsbeschluß besonders
beauftragten Personen ob. Die Aufsichtsbehörde (Gemeindevorstand) übt hierbei
dieselben Befugnisse aus, welche ihr bei der laufenden Verwaltung von Angelegen-
heilen der Innungen zustehen. Wenn jedoch der Vorstand oder die Beauftragten
der Junnung ihrer Verpflichtung nicht genügen, insbesondere die Gesetze, das Statut
oder die Innungsbeschlüsse nicht beachten und wiederholte Aufforderungen zur
ordnungsmäßigen Abwickelung der Geschäfte unbefolgt lassen, so übernimmt die
Aufsichtsbehörde oder ihr Beauftragter die Erledigung der Geschäfte
Im Fall der Schließung der Innung erfolgt die Abwickelmg. der Geschäfte
durch die Aussichtsbehörde oder durch ihre Beauftragte.
Bei der Auflösung oder Schließung kann das Ministerium den von der Innung
errichteten, nicht unter § 73 des Krankenversicherungogesetzes fallenden Unterstützungs-
kassen Korporationsrechte ertheilen. Ueber das Vermögen aufgelöster oder ge-
schlossener Innungs-Krankenkassen (§ 73 Krankenversicherungsgesebeo) ist nach Maß-
gabe des § 47 Abs. 3 bis 6 des Krankenversicherungsgesees zu verfügen.
12. Die Nebenstatuten sind ausschließlich zur Ordnung derjenigen Ein-
richtungen bestimmt, welche zur Erfüllung der im §& 81b Ziff. 3 bis F5 aufge-
führten, durch das Hauptstatut unter die Zwecke der JInnung aufgenommenen Auf-
gaben dienen sollen.
13. Der Entwurf der Nebenstatuten ist in zwei Exemplaren unter Auschluß