Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

28 18938 
Der Gemeindevorstand als untere Verwaltungsbehörde hat den Aulrag mittelst 
3utachtlicher Aeußßerung dem Landrathsamt einzureichen. Die Aeusserung hat sich 
insbesondere darauf zu erstrecken: 
a) ob im Bezirk der beabsichtigten Zwangsinnung freie Innungen für die 
mleichen Gewerbe bestehen: 
b) ob der Bezirk der Zwangsinnung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied 
durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sibe der Innung behindert 
wird, am Jnnungsleben Theil zu nehmen und die Innungseinrichtungen 
zu benuten: 
c) ob die Zahl der im Bezirke vorhandenen Handwerker, die im Falle der 
Errichtung der beantragten Zwangsinnung dieser angehören würden, zur 
Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht; 
4) in welchem Verhältniß die Zahl der Antragsteller zu der Zahl der be- 
theiligten Handwerker im Bezirk der Zwangsinnung überhaupt steht und 
) ob andere Einrichtungen (Vereinigungen, Gewerbevereine u. s. w.) bestehen, 
durch welche für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen 
der betheiligten Handwerker ausreichende Fürsorge getroffen ist. 
16. Ergiebt sich, daß eine der im § 100 Abs. 4 bezeichneten Voraussehungen 
vorliegt, so ist der Antrag ohne Herbeiführung einer Abstimmung abzulehnen. Das 
Gleiche gilt, wenn das Landrathsamt die Ueberzeugung gewinnt, daß der Bezirk 
den Anforderungen des 8 100 Abs. Ziff. 2 nicht entspricht, oder die Zahl der 
Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung nicht ausreicht (8 100 
Abs. 1 Zifss. 3) oder wenn die Voraussetzungen der Ziff. 15 Abs. 1 nicht zutreffen. 
17. Liegen mehrere Anträge vor, welche hinsichtlich des Bezirke der Zwangs- 
innung oder hinsichtlich der einzubeziehenden Handwerke oder Handwerker mit ein- 
ander in Widerspruch stehen und zu Bedenken der in Ziffer 16 bezeichneten Art 
keinen Anlaß geben, so ist zunächst der Versuch zu machen, im Wege mündlicher 
Besprechung eine Verständigung der Antragsteller über einen Antrag herbeizuführen. 
Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, so sind die Anträge nach einander 
zur Abstimmung zu bringen. Findet ein Antrag die Mehrheit, so werden alle 
übrigen Anträge gegenstandslos, wovon den Unterzeichnern Mittheilung zu machen ist. 
uunersnnh 18. Zur Ermittelung der Mehrheit der betheiligten Handwerker (§ 100 
Abs. 1 Ziff. 1) erläßt das Landrathsamt eine Bekanntmachung über Art und Zeit 
.zder Abstimmung nach Maßgabe des anliegenden Formulars, welche von den Ge-
	        
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