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meindevorständen des Bezirks der Zwangsinnung in ortsüblicher Weise zur Kenntniß
der Betheiligtlen zu bringen ist. Die Erklärungen sind in eine Liste nach an-
liegendem Muster einzutragen. Nach Ablauf der Frist für die Abstimmung hat
das Landrathsamt die Liste zu schließen und während zwei Wochen zur Einsicht
und Erhebung etwaiger Einsprüche der Betheiligten öffentlich auszulegen. Zeit
und Ort der Auslegung sind mit dem Hinweise darauf öffentlich bekannt zu
machen, daß nach Ablauf der Frist angebrachte Einsprüche unberücksichtigt blriben.
Demnächst ist über die Einsprüche zu entscheiden.
19. Ergiebt die Abstimmung, daß die Mehrheit sich gegen die Einführung
des Beitrittozwanges erklärt hat, so hat das Landrathsamt den Antragstellern unter
Mittheilung des Ergebnisses der Abstimmung einen ablehnenden Bescheid zuzustellen.
Hat sich jedoch die Mehrheit dafür ansgesprochen, so ist die Anordnung über
die Errichtung der Zwangsinnung zu erlassen. Die Bekanntmachung ist im amtl.
Nachrichtsblatt zu verösfentlichen.
20. Ist die Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung rechtskräftig
heworden, so hat der Gemeindevorstand als untere Verwaltungsbehörde die Antrag-
steller zur Einreichung eines Entwurfs des Innungsstatuts aufzufordern. Kommen
sie dieser Aufforderung innerhalb der gestellten Frist nicht nach, so hat die untere
Verwaltungsbehörde ein Innungsstatut zu entwersen und die in die Zwangs-
innung einzubeziehenden Handwerker oder die von diesen zu wählenden Vertreter
durch ortsübliche Bekanntmachung zu einer Beschlußfassung über den Entwurf zu-
sammenzuberusen. Das beschlossene Statut ist in zwei Exemplaren dem Land-
rathsamt mit dem Antrage auf Genehmigung einzureichen. Ergiebt sich bei der
Prüfung die Unzweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen, so ist auf ihre Abände-
rung hinzuwirken.
Wird die Genehmigung endgültig versagt, so ist eine erneute Beschlußfassung.
herbeizuführen und das Ergebniß der Beschlußfassung der Genehmigungsbehörde
wiederum vorzulegen. Sofern die Genehmigung abermals endgültig versagt wird,
so hal das Landrathsamt das Statut mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen.
Der Vorstand der Zwangsinnung ist anzuweisen, jedem Mitgliede einen Ab-
druck des Staiuts auszuhändigen.
21. Mit dem Zeitpunkte des Inkrasttretens der Anordnung über die Er-
richtung der Zwangsinnung sind die für die gleichen Gewerbozweige bestehenden
reien Innungen, deren Siß sich im Bezirk der Zwangeinnung befindet, durch
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—.
Staim.
Schliebung
der sorien
Innungen.