0 18398
das Landrathsamt zu schließen. Die Ausfsichtsbehörde (Gemeindevorstand) der
freien Innung überwacht die Abwickelung der Geschäfte und den Uebergang des
Vermögens der freien Innung auf die Zwangsinnung. Der Bestand des Ver-
mögens der freien Innung ist durch das Landrathsamt in urkundlicher Form
festzustellen.
22. Bestehen bei der freien Innung Unterstüpungskassen, auf welche die
Vorschriften des § 73 des Krankenversicherungogesetzes keine Anwendung sinden,
so hat der Gemeindevorstand als Aufsichtsbehörde alsbald nach Veröffentlichung
der Anordnung zur Beschlußfassung wegen Uebernahme der Kasse auf die Zwangs-
innung, unter Aufhebung des Beitrittszwanges, eine Versammlung der in die
Zwangsinnung einzubeziehenden Handwerker oder der von ihnen zu wählenden Ver-
treter einzuberufen. Wird die Uebernahme der Kasse beschlossen und von der bis-
herigen Vertretung der Kasse hierzu die Zustimmung ertheilt, so hat die Aussichts-
behörde gleich nach Errichtung der Zwangsinnung die Aenderung des Nebenstaints
herbeizuführen.
Lehnt die Versammlung die Uebernahme der Kasse auf die Zwangsinnung ab
oder verweigert die bisherige Vertretung die Zustimmung, so hat die Aussichts-
behörde durch Vermittelung des Landrathsamts die Entschließung des Ministeriums
über die Verleihung der Korporationsrechte an die Kasse einzuholen. Wird die
Verleihung abgelehnt, so haben die Aufsichtsbehörde oder ihre Beauftragte das Ver-
mögen der Kasse zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung
der sonstigen Verbindlichkeiten der Kasse zu verwenden. Der Rest ist nach Maß-
gabe des Nebenstatuts zu behandeln, doch kann, sofern nicht das Nebenstatut eine
entgegenstehende Bestimmung enthält, die Vertrelung der Kasse beschließen, daß
jedem Mitgliede seine Beiträge zurückgezahlt werden sollen. Der hiernach ver-
bleibende Rest ist der Gemeinde, in welcher die freie Innung ihren Sitz hatte, zur
Benutzung für gewerbliche Zwecke zu überweisen.
23. Besteht bei der freien Innung eine Innungs-Krankenkasse (6 73
Krankenversicherungsgesetes) so hat die Aufsichtsbehörde (Gemeindevorstand) in den
Fällen, in denen nach § 100 1 Abs. 2 die Schließung der Kasse erfolgen kann,
die Entschließung des Landrathsamtes wegen Schließung der Kasse herbeizuführen.
Erfolgt die Schließung, so ist nach § 47 Abs. 3 bis 6 des Krankenversicherungs-
gesepes zu verfahren, andernfalls geht die Kasse mit ihren Rechten und Verbind-
lichkeiten auf die Zwangsinnung über. Ihre Verwaltung erfolgt, solange nicht