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das Landrathsamt die Abänderungen des Nebenstatuts vollzogen hat, durch die
bisherigen Kassenorgane. Verweigern diese die Dienstleistung, so hat die Aussichts-
behörde die Verwaltung zu übernehmen (§ 45 Abs. 5 Krankenversicherungsgesetzec).
24. Bestehen bei der freien Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe, so
hat der Gemeindevorstand die freie Junung alsbald nach Veröffentlichung der An-
ordnung über die Errichtung der Zwangsinnung darauf hinzuweisen, daß die Um-
wandlung in eine Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaft binnen sechs Monaten
erfolgt sein müsse, widrigenfalls der Geschäftsbetrieb geschlossen und das Vermögen
nach Vorschrift des Statuts verwendet werde. Nach der Umwandlung ist der aus-
gesonderte Theil des Vermögens durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft zu
überweisen. Wird die Umwandlung abgelehnt, so ist mit dem ausgesonderten Ver-
mögen nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen zu verfahren.
25. Ist die Aussichtsbehörde der Ansicht, daß au der Erhaltung des gemein-
samen Geschäftsbetriebes ein über den Kreis der Theilnehmer hinausgehendes
ösfentliches Interesse besteht, so hat sie alsbald nach Verössentlichung der Anord-
nung über die Errichtung der Zwangsinnung einen Beschluß der in diese ein-
zubeziehenden Handwerker oder ihrer Vertreter wegen Fortführung der Geschäfts-
betriebe durch die Zwangsinnung herbeizuführen und den die Uebernahme aus-
sprechenden Beschluß dem Landrathsamt zur Genehmigung vorzulegen. Nach Er-
richlung der Zwangsinnung ist ein förmlicher Beschluß der Innungsversammlung
wegen Uebernahme des Geschäftsbetriebes und dessen Genehmigung durch das Land-
rathsamt herbeizuführen.
Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande oder wird die Genehmigung
versagt, so ist nach Maßgabe der Ziff. 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu verfahren.
26. Bleibt eine freie Innung unter Ausscheidung des in eine Zwangs= Ausscheidung
innung einbezogenen Theiles ihrer Mitglieder bestehen, so hat der Gemeinde- Pürrrnnr
vorstand zunächst durch Verhandlung mit den Vorständen den Versuch einer Imung.
Einigung über die Art der Vertheilung des Vermögens zu machen und demnächst
eine Beschlußfassung der Innungen zu veranlassen. Kommt eine Einigung nichl
zu Stande, so hat das Landrathsamt über die Vertheilung unter Berücksichtigung
des Verhältnisses der Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu der Zahl der in der
freien JInnung verbleibenden Mitglieder Bestimmung zu tressen (§ 100 k Abs. 2).
. Besteht bei der freien Innung eine Innungs-Krankenkasse, so ist über die
Vertheilung ihres Vermögens auf eine Verständigung zwischen der Innung und
Fürgk. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.IX.