Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

Aenderungen 
im Besiande. 
zo 1898 
den Orts-Krankenkassen (Gemeinde-Krankenversicherung) hinzuwirken. Ist eine solche 
nicht zu erzielen, so hat das Landrathsamt über die Vertheilung des Vermögens 
nach Maßgabe des 8 100 m zu bestimmen. Von einer Vertheilung des Vermögens 
wird abzusehen sein, wenn aus der Kasse nur einzelne Mitglieder ausscheiden, oder 
die bei den Auescheidenden beschäftigten Personen sich auf eine größere Zahl von 
Kasseneinrichtungen derart vertheilen, daß die auf die einzelnen Einrichtungen ent- 
fallenden Antheile der mit der Ueberweisung verbundenen Mühewaltung nichl ent- 
sprechen würden. 
27. Wird von der Innungsversammlung der Zwangeinnung die Ausdeh-= 
nung auf einen größeren Bezirk oder auf andere als die bereits einbezogenen, 
verwandten Gewerbszweige oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder 
Gesellen noch Lehrlinge halten, beantragt, so finden, sofern nicht der Antrag aus 
den in Ziffer 16 bezeichneten Gründen abzulehnen ist, bei Ermittelung darüber, 
ob die Mehrheit der in die Zwangsinnung einzubeziehenden Gewerbelreibenden der 
Einbeziehung zustimmt, die Vorschriften der Zissern 18 und 19 entsprechende An- 
wendung. Der Zeitpunkt, mit welchem die Aenderung des Bestandes der Zwangs- 
innung erfolgt, ist so zu bestimmen, daß vorher die erforderliche Aenderung des 
Statuts herbeigeführt und die durch die etwaige Schließung einer freien Innung 
erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß gebracht werden können. Ueber die Ab- 
änderung des Statuts beschließt die Innungsversammlung der Zwangsinnung; wird 
die Genehmigung der Abänderungen wiederholt versagt, so hat das Landrathsamt 
die Abänderung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verfügen. 
28. Soll ein Theil der Mitglieder einer Zwangsinnung in eine neue oder 
in ihrem Bestande erweiterte Zwangsinnung (X 100 u Abs. 2) übertreten, so hat 
das Landrathsamt zu dem Zeitpunkt, mit welchem die Zwangsinnung errichtet 
wird, oder die Erweiterung des Bestandes der anderen Zwangoinnung Plat greift, 
die Ausscheidung anzuordnen. 
Wird von der Zwangsinnung die Ausscheidung eines Theils ihres Bezirks 
oder eines ihr angehörigen Gewerbszweiges beantragt (§ 100 u Abs. 2), so ist dem 
Antrage eine Ausfertigung des Beschlusses der Innungsversammlung beizufügen, 
aus welcher die Abstimmung der aus der Zwangsinnung auszuscheidenden Mit- 
glieder zu ersehen ist. Ueber Anträge der Mehrheit der auszuscheidenden Mitglieder 
hat der Gemeindevorstand zunächst die Innungsversammlung zu hören. 
29. Hat die Einbeziehung neuer Milglieder in die Zwangoinnung (§ 100
	        
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