Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Abs. 1) das Ausscheiden von Handwerkern aus einer freien Innung zur Folge, 
so ist nach Zisser 26 zu verfahren. Dasselbe gilt, wenn diejenigen, welche in 
Folge der Veränderung des Bezirks der Zwangoinnung oder des Ausscheidens von 
Gewerbszweigen ausscheiden, Mitglieder einer Zwangsinnung werden. 
30. Auf die Beaufsichtigung der Zwangsinnungen finden die Bestimmungen Nusücht und 
in Zisser 5..—8 mit den aus den §§ 1000 und 1008 Abs. 5 und 6 sich erge- suenn 
benden Abänderungen entsprechende Anwendung. 
Für die Nebenstatuten gelten die Bestimmungen unter Zisser 12 bis 14 mit 
der Maßgabe, daß gemeinsame Geschäftobetriebe nicht errichtet werden dürfen. 
31. Zu Innungsversammlungen, in welchen über Auträge auf Zurücknahme Schuihung. 
der Anordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung (§ 1004t) oder auf Aenderung 
des Bestandes (§ lohUnj beschlossen werden soll, hat die Aussichtsbehörde (Gemeinde- 
vorstand) einen Vertreter zu entsenden. Dabei ist zu beachten, daß an der Ab- 
stimmung über Anträge auf Zurücknahme der Anordnung wegen Errichtung der 
Zwangsinnung nur die beitrittopflichtigen Mitglieder Theil nehmen dürfen. 
Erfolgt die Schließung der Zwangoinnung aus den im &o7 Abs. 1 Ziffer 2 
bis 4 angeführten Gründen, so hat nach Rechtskraft der Entscheidung das Land- 
rathsamt bekannt zu machen, daß die Anordnung über die Errichtung der Zwangs- 
innung auser Kraft getreten ist. Auf die Abwickelung der Geschäfte und die Ver- 
wendung des Vermögens sinden die Bestimmungen der Ziffer 11 Abs. 2 und 3 
mit den aus § 100t Abs. 4 sich ergebenden Aenderungen Anwendung. 
C. Innungsausschüsrt. Innungs- 
ausschüsse. 
32. Der Entwurf des Statuts des Junnungsausschusses ist in zwei Exem- 
plaren unter Anschluß von Ausfertigungen der Beschlüsse derjeuigen Junungen, 
welche den Innungsausschuß errichten wollen, durch Vermittelung des Gemeinde- 
vorstands als Aussichtsbehörde dem Landrathsamt einzureichen. 
Das Statul must Bestimmung treffen über: 
Namen, Zweck und Sißz des Innungsausschusses, 
die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens, 
. Bildung und Befugnisse des Vorstandes und der Versammlung des Junnngs- 
ausschusses, 
die Beiträge, 
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