Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

Innungs- 
* 1898 
die Voraussebungen und die Formen der Abänderung des Statuts und 
der Anflösung des Innungoausschusses. 
Das Statut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit den gesetzlichen 
Zwecken des Innungsausschusses nicht in Verbindung stehen, oder gesetzlichen Vor- 
schristen zuwiderlaufen. 
D. Innungsverbänbe. 
33. Wird die Errichtung eines Innungsverbandes beschlossen, so ist das für 
deuselben entworfene Statut in zwei Exemplaren mit den Auofertigungen der 
Beschlüsse der Innungen dem Landrathsamt einzureichen, in dessen Verwallungs- 
bezirk der Innungsverband seinen Siß haben soll. Dieses giebt die Vorlagen mit 
einer gutachtlichen Aeußerung an das Ministerium ab, falls es nicht selbst über 
die Genehmigung zu beschließen hat. 
34. Anträge auf Verleihung von Korporationsrechten sind durch Vermittelung 
des für den Sitz des Junungsverbaudes zuständigen Landrathsamis dem Ministerium 
einzureichen. 
35. Die Landrathsämter haben im Febrnar jeden Jahres dem Ministerinum 
anzugeigen, welche Jnnungsverbäude in ihrem Bezirk bestehen, wie viele Innungen 
jedem derselben angehören und welche Personen die Vorstände der einzelnen Ver- 
bände bilden. 
Rudolstadt, den 28. März 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck. 
  
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