Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 35 
Bekanntmachung. 
Hierdurch mache ich bekannt, das die Aeußerungen für oder gegen die Er- 
richtung einer Zwangsinnung für das 
Handwerk im Bezirk der Gemeindeln] 
schriftlich bio zum 
oder mündlich in der Zeit vom bis d. M.“) 
bei mir abzugeben sind. 
Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kaun während des angegebenen 
Zeitraumes werktäglich vo bis Uhr in den Diensträumen der 
Zimmer Nr. erfolgen. 
Ich fordere hierdurch alle Handwerker, welche im Bezirk der Gemeindeln] das 
Handwerk betreiben sund der Regel nach Gesellen 
und Lehrlinge halten] zur Abgabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß 
nur solche Erklärungen, welche erkennen lassen, ob der Erklärende der Errichtung 
der Zwangsinnung zustimmt oder nicht, gültig sind und daß nach Ablauf des 
obigen Zeitpunktes eingehende Acußerungen unberücksichtigt bleiben. 
den ten 1898. 
Der Fürstliche Kandrath. 
**2'“ Frist is ouf mindestens eine Woche seszusetzen.
	        
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