Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 18 
88. 
Jeder einzelne mit der laufenden Nummer versehene Straffall ist von dem 
nächstfolgenden Straffall durch einen Strich zu sondern. 
8 4. 
Die Verzeichnisse sind als Monatsverzeichnisse in der Weise zu führen, daß 
alle in dem Forstschupbezirke verübten, im Laufe eines Kalendermonats zur Kennt- 
niß gelangten, als Jorst= und Feldrügesachen zu erachtenden Zuwiderhandlungen 
in ein Verzeichniß zusammengefaßt werden. 
Dieses Verzeichniß ist am Schlusse des Monats durch Namensunterschrift, 
unter Beifügung von Ort und Datum, abzuschließen und sodann in zwei Ausfer- 
tigungen bis zum 10. des folgenden Monats bei dem zuständigen Amtsauwalte 
einzureichen. 
§ 5. 
Der Amtsauwalt legt mit der einen der beiden Ausfertigungen Hand- 
akten an. 
Bei dem Eintrage in die von dem Amtsanwalt zu führende Strafprozeßliste 
ist jedes Monatsverzeichuiß ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihm aufgenom- 
menen Einzelsälle nur als eine Strafsache zu behandeln und sind daher in 
Spalle 41 der von dem Amteanwalt aufzustellenden jährlichen Geschäftsübersichten 
(Ges.-Samml. 1879 S. 570) nur die Gesammtzahl dieser eingegangenen Monats- 
verzeichnisse, nicht die in diesen enthaltenen Einzelfälle zu zählen. 
Rudolstadt, den 25. Februar 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justiz-Abtheilung. 
anthal.
	        
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