1898 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1898.
NAXVI. Verordnung
vom I3. April 1899,
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 11. Juli 1396 über
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und
die Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Gemäß-
heit des Bundesrathsbeschlusses vom 22. März 1898 die Verordnung vom 14. Juli
18906, betressend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit
und die Bezeichnung der Arzueigläser und Standgefäse in den Apotheken (Ges.
Samml. 1896 S. 61 u. f.), abgeändert wie folgt:
Einziger Paragraph.
Der &l2 wird aufgehoben: an die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:
8 12.
Arzueien, welche zu Augenwässern, Einathinnugen, Einspripungen unter
die Hant, Klystieren oder Supposikorien dienen sollen, werden hinsichtlich der
Zulässigkeit der wiederholten Abgabe (§§ 3 und 1) den Arzneien für den
inneren Gebrauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezrichnung der Abgabe-
gefässe (X . 10) den Arzueien für den äußeren Gebrauch gleich gestellt.
Rudolstadt, den 13. April 1899.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Star
Fürl Schwar##.-Nudol. Gieetiammüung 1.1X. 10
Ausgegeben in Audolstadt am 27. April 180.