Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1898. 
  
NAXVI. Verordnung 
vom I3. April 1899, 
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 11. Juli 1396 über 
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und 
die Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Gemäß- 
heit des Bundesrathsbeschlusses vom 22. März 1898 die Verordnung vom 14. Juli 
18906, betressend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit 
und die Bezeichnung der Arzueigläser und Standgefäse in den Apotheken (Ges. 
Samml. 1896 S. 61 u. f.), abgeändert wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der &l2 wird aufgehoben: an die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung: 
8 12. 
Arzueien, welche zu Augenwässern, Einathinnugen, Einspripungen unter 
die Hant, Klystieren oder Supposikorien dienen sollen, werden hinsichtlich der 
Zulässigkeit der wiederholten Abgabe (§§ 3 und 1) den Arzneien für den 
inneren Gebrauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezrichnung der Abgabe- 
gefässe (X . 10) den Arzueien für den äußeren Gebrauch gleich gestellt. 
Rudolstadt, den 13. April 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Star 
Fürl Schwar##.-Nudol. Gieetiammüung 1.1X. 10 
Ausgegeben in Audolstadt am 27. April 180.
	        
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