1893
3. Die Kosten, welche durch Vollstreckung einer Haft= oder Arreststrafe ent-
standen sind, werden von dem Landrathsamte bei dem ersuchenden Bezirkskommando
unter Beifügung des amtsgerichtlichen Strafverbüßungsattestes mittelst Uebersendung
einer nach dem Muster unter A. auszufertigenden Nachweisung zur Erstattung
— liquidirt.
Diese Nachweisung ist Seitens der amtsgerichtlichen Sportelkassen-
verwaltung mit einer Bescheinigung der Gesehmäßigkeit der Kostenansähe zu ver-
sehen.
Die erstatteten Beträge sind demnächst an die Sportelkasse des betreffenden
Amtsgerichts abzuführen.
4. Für die Vollstreckung der Haft= und Arreststrafen sind in Gemäßheit des
*5 165 des Gerichtsverfassungsgesebes, des § 79, 8 des Gerichtskostengesehes und
des § 24 der hiesigen Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 lediglich die baaren
Auslagen in Ansab zu bringen. Für jeden vollen Hafttag kommen in Betracht:
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S
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RC.
die Brotration von einem Kilogramm, die nach dem von der Polizei-
verwaltung für den vorausgegangenen Monat festgestellten Durchschnitts-
preise vergütet wird,
der Ansatz für das Mittagessen (warme Kost), für welches drei Viertheile
des Preises für 1 ka Brot, mindestens aber 20 Pfg. berechnet werden.
Ferner sind zu vergüten
für Lagerstroh 3 Pfg.,
für Waschlohn 2 Pfg.,
für die Heizung der Zelle 20 Pfg., sobald Heizung nöthig wird.
Bei Vollstreckung von mittlerem und streugem Arrest erhält der Verurtheilte
nur Wasser und Brot; diese Schärfung kommt aber am 4#n Tage in Wegfall
und es sind daher nur für diesen Tag dieselben Gebührnisse wie für jeden Haft-
tag zu verabreichen und zu liaquidiren.
Rudolstadt, den 24. Dezember 1897.
Füestlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.