Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1893 
3. Die Kosten, welche durch Vollstreckung einer Haft= oder Arreststrafe ent- 
standen sind, werden von dem Landrathsamte bei dem ersuchenden Bezirkskommando 
unter Beifügung des amtsgerichtlichen Strafverbüßungsattestes mittelst Uebersendung 
einer nach dem Muster unter A. auszufertigenden Nachweisung zur Erstattung 
— liquidirt. 
Diese Nachweisung ist Seitens der amtsgerichtlichen Sportelkassen- 
verwaltung mit einer Bescheinigung der Gesehmäßigkeit der Kostenansähe zu ver- 
sehen. 
Die erstatteten Beträge sind demnächst an die Sportelkasse des betreffenden 
Amtsgerichts abzuführen. 
4. Für die Vollstreckung der Haft= und Arreststrafen sind in Gemäßheit des 
*5 165 des Gerichtsverfassungsgesebes, des § 79, 8 des Gerichtskostengesehes und 
des § 24 der hiesigen Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 lediglich die baaren 
Auslagen in Ansab zu bringen. Für jeden vollen Hafttag kommen in Betracht: 
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die Brotration von einem Kilogramm, die nach dem von der Polizei- 
verwaltung für den vorausgegangenen Monat festgestellten Durchschnitts- 
preise vergütet wird, 
der Ansatz für das Mittagessen (warme Kost), für welches drei Viertheile 
des Preises für 1 ka Brot, mindestens aber 20 Pfg. berechnet werden. 
Ferner sind zu vergüten 
für Lagerstroh 3 Pfg., 
für Waschlohn 2 Pfg., 
für die Heizung der Zelle 20 Pfg., sobald Heizung nöthig wird. 
Bei Vollstreckung von mittlerem und streugem Arrest erhält der Verurtheilte 
nur Wasser und Brot; diese Schärfung kommt aber am 4#n Tage in Wegfall 
und es sind daher nur für diesen Tag dieselben Gebührnisse wie für jeden Haft- 
tag zu verabreichen und zu liaquidiren. 
Rudolstadt, den 24. Dezember 1897. 
Füestlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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