Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 
  
ist zuzustellen 
Bemerkungen 
  
— 
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— 
E. 
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der Ossiziere und Beamten der Feldzeugmeisterei mit Aus- 
nahme des Feldzeugmeisters“); 
der Ossiziere und Beamten der Artillericdepot-Jnspeklion, 
der Arlilleriedepot-Direktionen und der Artilleriedepots; 
der Osfiziere der Traindepot-Inspektion, der Traindepot- 
Direltionen und der Traindepots; 
der Ossiziere und Beamten der Juspektion der technischen 
Institute der Insanterie, der Gewehrfabriken und der Mu- 
nitionsfabrik; 
der Osfiziere und Beamten der Inspektion der technischen 
Instiiute der Arkillerie, des Artillerie-Konstruktions-Bürcaus, 
der Arlilleriewerkstätten, der Geschützgießerei, der Geschoß- 
sobril, der Feuerwerks-Loboratorien, der Pulverfabriken und 
des Militärversuchsamts. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens sämmtlicher übrigen 
unter Ifd. Nr. I, II, 1II und IV nicht einbegriffenen Osfi= 
ziere und Beamten der Militärverwaltung. 
  
iee des Feldzeug- 
meisters siehe IId. Nr. V.
	        
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