Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

60 1898 
  
  
Lau- 2 
fende Der Pfändungsbeschluß 
Nr. 
B. Hetreffs der Pension pp. beziehenden Oftziere und 
Beamten: 
VI.1. derjenigen Behörde, auf deren Anwelsung die nebenstehend aufgeführten Personcn 
ihre Pensions= pp. Gebührnisse empfangen. 
2. die anweisenden Behörden sind: 
à) für Preußen . die Regicrungen, 
b) sũr die aus der Milttär. Ponsionskofie 
in Berlin ihre Penseonsgebahrns 
empfangenden Personen .#das Polizei-Präsidium in Berlin, 
Tc) für das Großherzogthmm Baden die Intendautur XIV. Armeckorps, 
4 für Elsaß. Lothringen .. daSthfttkntm für Elsaß-Lothringen 
in Straßb 
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die Berisienden ihre Pensions- 
gebührnisse auf Anweisung derjenigen Behörde, in deren Bat sie wohnen. 
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der Regierung in 
Cassel auf die im Königreich Bayern, Grchhergchchnn. Hessen, Fürstenthum 
Waldeck und Pyrmont, 
Liegnit auf die im Königreich Sachsen, 
Wiesbaden aus die im Königreich Württemberg, 
Erfurt auf die im Großherzogthum Sachsen-Weimar, in den Herzogthümern 
Sachsen-Coburg und Golha, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, den 
Fürstenthümern Schwarzburg. Rudolstadt und Sondershausen, 
Schleswig auf die in den Großherzogthümern Mecklenburg. Schwerin und Strelit, 
in den freien Städten Hamburg, Lübeck und Bremen, 
Aurich auf die im Großherzogthum Oldenburg, 
Maydeburg auf die in den Herzogthümern Brannschweig und Anhalt, 
Minden auf die in den Furstenthümern Lippe und Schaumburg-Lippe, 
Merseburg auf die in den Fürstenihümern Reuß, 
wohnenden preuhischen Militärpensionärc. 
 
	        
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