Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

  
  
62 1898 
Lau- 
hde Der Pfändungsbeschluß 
I. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Versonen des 
Soldatenstandes und Beamten: 
VII Dem Kriegsministerinm 
  
Annmerktung. Der Pfändungsbeschluß ist serner zuzustellen: 
a) der General-Direktion der Königlich Preuhischen Militär-Wittwen-Pen- 
sions-Anstalt in Verlin 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes 
und von Beamten der Militärverwaltung durch die Militär-Wiltwenkasse 
in Berlin zahlbaren Pensionen aus 
1. der Prenßischen Mililär-Witlwen-Pensions-Anslal, 
2. der Kurhessischen Militär-Witlwen= und Waisen-Anstalt, 
3. der Nassauischen Militär-Wittwen= und Waisenkasse: 
b) dem Direktorium der Hannoverschen Offtlzier-Wittwenkasse in Hannover 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes 
und von Beamien der Militärverwaltung zahlbaren Pensionen aus der 
Hannoverschen Offizier-Wiltwenkosse.
	        
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