Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1839 8 65 
Gesetztjammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
II. Stück vom Jahre 1898. 
  
NAXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. Juni 1898, 
die Ingebrauchnahme des neuen Grund= und Hypothekenbuchs für Dorf 
und Flur Eichfeld betreffend. 
In Gemäßheit des Gesetes vom 27. April 1891, die Anlegung von Grund 
büchern betreffend (Ges. Samml. S. 127), ist für Dorf und Flur von Cichfeld 
ein Grund und Hypothekenbuch angelegt worden. 
Nach Abschluß des in § 4 des Gesetzes grordneten Ausgebotsverfahrens be 
stimmen wir hiermit, daß das neue Grund und Hypothekenbuch vom 
fünlzehnten Juni 1896 
ab als angelegt zu gelten und an die Stelle des bioberigen Hypothekenbuchs für 
die genannte Ortschaft zu treien hat. 
Rudolstadt, den 7. Juni 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Instiz= Abtbeilung. 
Hauthal. 
Für#l. Schvar#b.-Rudolft. Geseysammtung 1X. 13 
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. Juni 1898.
	        
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