Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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1898 
richtung eines Landgerichts in Rudolstadt in Aussicht genommen, um eine andere 
Regelung der Gehälter der Landrichter zu ermöglichen, und haben zum Zwecke 
einer Vereinbarung hierüber zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Oberiustizrath Felix Vierhaus, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Ferdinand Hauthal, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstihren Regierungsrath Karl Nohr, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratisikation nachstehenden Staats- 
vertrag geschlossen haben. 
vom 
Artikel 10 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 erhält mit Wirkung 
1. Juli 1898 ab die nachstehende abgeänderte Fassung: 
Die Gehälter der Landrichter werden nach Dienstaltersstufen geregelt. 
Das Besoldungs-Dienstalter wird von der ctatsmäßigen Anstellung in einem 
Richteramte oder dem Amte eines Staatsanwalts ab bererhnet. Darüber, 
in wie weit die in einem andern ctatsmätigen Amte des Staatsdienstes zu- 
gebrachte Dienstzeit anzurechnen ist, bleibt die Vereinbarung im einzelnen 
Falle vorbehalten. Das Besoldungsdienstalter ist in der Anstellungsurkunde 
anzugeben. 
Die vertragschließenden Staatsregierungen werden über die Zahl der 
Dienstaltersstufen, die Dauer des Verweileno auf ihnen, die Höhe der zu ge- 
währenden Alterszulagen und die Grundsätze für deren Verleihung allgemeine 
Bestimmungen treffen. 
Den Landrichtern darf die ihnen nach diesen Bestimmungen zukommende 
Gehaltszulage nicht versagt werden. 
Dieser Vertrag ist in drei Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden. 
So geschehen 
Jena, den 25. Februar 1898. 
(L. S.) Vierhaus. (I. S.) Hanthal. (L. S.) Nohr.
	        
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