Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 6 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Jahre 1898. 
  
LAXXI. Verordnung 
vom 17. Inni 1898, 
die Medizinaltaxe betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten ist auf Grund des 
Gesetzes vom 25. Februar 1898, betr. die Aufhebung des Gesetzes vom 21. Febrnar 
1873 (Ges.-Samml. 1898 S. 16) und nach Maßgabe der Bestimmungen in § 80 
Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung nachfolgende 
Medizinaltaxe 
erlassen worden. 
Diese Verordnung tritt am 1. Angust l. Is. in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte 
verlieren alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der 
Medizinallaxe vom 21. Febrnar 1873 (Ges.-Samml. 1873 S. 27 fl.], ihre Geltung. 
A. Alulgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Bezahlung der approbirten Aerzte, Zahnärzte und Thierärzte (8 29 
Abs. 1 d. R. G. O.), sowie der Hebammen bleibt der Vereinbarung überlassen. 
Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung gelten die 
nachfolgenden Bestimmungen. 
* 2. 
Die Höhe der Ansätze richtet sich innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den 
besonderen Umständen des einzelnen Falles, nach der Schwierigleit und Gefährlichkeit 
FKürfll. Schwarzb.-Rudolst. Geselsammlung L.IN. 15 
Ausgegeben in Rndolstadt am 10. Juli 1898.
	        
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