Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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8 8. 
Kraukenhaus--Aerzle dũrsen von den im Krankenhanse verpflegten Personen 
Gebühren nicht verlangen. 
8 9. 
Verrichtungen, für welche diese Verordnung Gebühren nicht auswirfl, sind nach 
Maßgabe derjenigen Sähe zu vergüten, welche für ähnliche Leistungen gewährt werden. 
B. Gebühren für approbirte Aerzte. 
1. Allgemeine Verrichtungen. 
1) Für die erste mündliche Fer eines Kranken in der Wohnung des 
Arzlees I—10 At 
2) Für jede folgende Berachung. in derselben Kraulheit 1I—3 40. 
3) Für den ersten Besuch des Arztes bei dem Kranken 2—10 40. 
4) Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 1—35 40. 
5) Die Gebühr für den Besuch, bez. die Berathung schließt die Untersuchung 
des Kranken und die Verordnnngen, insbesondere Rezepte, mit ein. Nur in 
den Fällen, in denen eine besonders eingehende Untersuchung unter Anwendung 
des Augen-, Kehlkopf-, Ohren-, Scheiden-Spiegels oder des Mikroskops stattge- 
sunden hat, können hierfü. . 1—3 A0. 
besonders in Ausatz gebracht werden. 
Bei Vornahme von Verrichtungen bei Tage, für welche nach dieser Gebühren- 
ordnung eine Gebühr von mehr als 10 Mk. zu beanspruchen ist, darf für 
den Besuch oder die Verathung eine besondere Gebühr nicht berechnet werden. 
Wenn der Arzt durch die Beschaffenheit des Falles oder auf Verlangen des 
Kranken oder seiner Angehörigen länger als eine halbe Stunde bei dem 
Kranken zu verweilen genöthigt ist, so sleht ihm für icde weitere angefangene 
halbe Stunde eine Versäumnißgebühr v0oo . 1—3 a. 
zu. 
) Mehr als zwei Besuche an einem Tage können nur dann berechuet werden, 
wenn dieselben im Einverständniß mit dem Kranken oder dessen Angehörigen 
erfolgen oder nach der Beschaffenheit des Falles als erforderlich angesehen 
werden miissen. 
9) Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörende und in einem Hause 
wohnende Kranke zu besuchen hat, so darf er für die zweite und jede folgende 
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