Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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34) Für letztere bei Strikturen der Speiseröhre oder mit Ansspülung des Mageno 
5—10 40.4 
35) Werden die Verrichtungen zu Zisser 26 und 28 bis 34 längere Zeit hin- 
durch bei derselben Krankheit wiederholt ausgeführt, so ist nur die drei ersten 
Male der volle Saß, für jedes solgende! Mal die balste nzubilien doch 
nicht unter . . 
36) Für einen Aderlaß .·....·.....· 2—.) 
II. Besondere Verrichtungen. 
Wundärztliche Verrichtungen. 
37) Für Eröffnung eines oberflächlichen Abseessses 2—58 l. 
38) Für Eröffnung eines tiefliegenden Abscessse 5P—30 4. 
39) Für die Anwendung des scharfen Lössellss 2 S8 4. 
40) Für den ersten einfachen Verband einer kleinen Wunde 1 —5 44. 
41) Für die Naht und ersten Verband einer kleinen Wund. 2·S 40. 
42) Für die Naht und ersten Verband einer größeren Wunde 10—20 4l. 
Für jeden folgenden Verband die Hälfte, jedoch nicht unter 1 40. 
43) Für die Anlegung eines größeren festen oder Streclverbandes jedesmal 
—15 
44) Für die Unterbindung eines größeren Gefäßes als selbsändige Operation, 
oder für die Opcration einer autooderbeschwut ’ 20—f100 4 
45) Für eine Sehnendurchschneidng 50—20 40. 
46) Für eine Sehnennat . 8—30 4t. 
47) Für eine Nerven-Isolirung und Durchschneidung ober Dehumg oder Naht 
10.—50 40. 
48) Für die Entfernung fremder Körper 
a. aus den natürlichen Oefuunggen 2—10 Ab., 
b. aus dem Kehlkopf oder der Speiseröhree 5—50 40. 
49) Für Entfernung fremder Körper oder Knochensplitter aus einer Schußwunde 
5—10 40 
50) Für Entleerung von Flüssigkeit mittelst Einstichs 
a. aus dem Wasserbruch . 5—10 40., 
b. aus der Brusthöhle, der Bonchhöhle, der Blase oder dem Eierstock 
—30 44.0
	        
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