z2 1898
a) in der Wohnung des Zahnarzte I—3 40.,
Nachts 2—6 40.,
I) in der Wohnung des Kranten ...... V-—40-
Nachts . 3—10 4.
2) Schließt sich an die Verathung und untersuchun in derselben Sitzung eine
der Verrichtungen, für welche im Nachstehenden eine besondere Gebühr aus-
geworfen ist, so darf eine solche nach Biser 1 ) aesordert werden.
3) Für Reinigung aller Zähne . 5—10 40.
4) Für Aucziehen eines Zahnes oder einer Wurzel . 1—5 40.
Beim Ausziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in derselben Sißung für
den zweiten und die folgenden je die Hälste, jedoch nicht unter 75 5.
5) Für die Füllung einer Zahnhöhle:
a) mit plastischem Materiiiel 32= 40,,
b) mit Gold je nach der Größe 63—30 40.,
) mit Zinn und Gold 55—15 44
6) Für die Ueberkappung einer * zahnpupa oder Extraktion oder
Abtödtung einer Zahnpulpa 2—4 41.
Bei Abtödtung mehrerer zähne in derselben Sipung für jeden folgenden
Zahn die Hälfte.
Für die antiseptische Behandlung einer Zahnhöhle oder eines Wurzelkanals
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4.
8) Für Erösfnung eines Absresses in der Mundhöhle und abulihe cinsach binige
Operationen im Munde .
9) Für größere blutige Operationen i im Munde ..... )—J0 »u-
l())«kntdasAbfeIlenftokendekNandekaneinen-Zahne..·l—2.us.
FürbiciclchpcrationannsehrcrenZähncninderselbenSthtngfükjeden
folgenden die Hälfte.
11) Für die örtliche Betäubung bei einer Zahnoperatin. 2—3 410.
12) Für die allgemeine Betänbung bei einer Zahnoperatin 5—10 A..
13) Fürd Blutung nach der Zahnoperation 1—5 41.
14) Findet eine der unter ziffer 4 bis 10 aufgeführten Operationen in der
Wohnung des Bahulrauten slatt, so *ie #h die für dieselbe ausgeworfene
Gebühr um . 2—5 41.,
Nachttttttt J3—10 Al.