Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1893 87 
8) eines Hundes 2—5 41., 
h) einer Hündin. 3—5 44., 
36) Für den thierärztlichen Beistand- 
Mn) bei einer einfachen Geburt —-’ 3—6 44 
b) bei einer Schwergeburt mit Lageveränderungen z855—15 4½., 
e)bei Geburten mit Komplikationen oder Zerstückelung 10—30 40 
Bei kleineren Thieren ist die Hälfte dieser Säße zu berechnen. 
837) Für die Ablösung der Nachgeburt 3—10 40. 
38) Für das Zurückbringen der Gebärmutter ’55—15 4s. 
39) Für das Anlegen von Verbänden, wozu eine besondere Kmstfertigkeit erfor- 
derlich ift . 2—5 A-b- 
E. Gebühren für Hebammen. 
1) Für eine leichte, natürliche Entbindung von einem Kinde 3—8 Kl. 
2) Für eine Entbindung von mehreren Kinden.. P—10 4t0. 
3) Für eine sich verzögernde Entbindung (länger als 24 Stunden dauernd) 
6—15 41. 
4) Für die Entbindung von einer unreisen Frucht oder einer Mole 2—4 44. 
Anmerkung: Die Sätze für Entbindungen bleiben auch dann bestehen, wenn 
die Hinzuziehung eines Arztes nothwendig wurde. 
5) Für jeden Besuch vor oder nach der Entbindung mit Einschluß der dabei 
vorgenommenen kleinen geburtshülflichen oder chirurgischen Hülfsleistungen 
und des Badens der Neugeborenen: 
a) bei Tage . 0,50—1 41., 
b) bei Nacht (von 9 uhr Abends bis 7 uhr Morgens) 1—2 40. 
6) Für die Untersuchung zur Feststellung der Shwangerschaste 1—2 40. 
7) Für ein Klystier 0,50—1 41. 
8) Für eine Einsprihung, eine Ansfprihung, eine swebn 0,25—1 40. 
9) Für Katheterisiren . 0,50—2.-lb. 
10) Für das Ansetzen von Blnecgeln eder Schrͤpftopsen 0)50—.1 4# 
11) Für die Dienstleistung bei einem Bade einer Frau 0,50—1 40. 
Werden die unter Ziffer 7 bis 11 genaunten Hullseleistungen bei Nacht ver- 
langt, so erhöht sich die vorgeschriebene Gebühr um die Hälfte, werden sie 
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