Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

s 1898 
bei derselben Person innerhalb von 24 Stunden mehrsach wiederholt, so er- 
mäßigt sich die Gebühr um die Hälfte. 
12) Für eine Nachtwache 1— 40. 
13) Für eine Tag= und Nachtwache .. thu. 
14) Für eine Rathsertheilung in der Wohnung der Hebamme, einschlilich der 
dabei vorgenommenen Verrichtungen . 0,50—1 4. 
Wird die Hülfe einer Hebamme anßerhalb der Flur ihres Wohnortes in 
Anspruch genommen, so ist dieselbe berechtigt, für die Hin= und für die 
Rückfahrt freie Fuhre zu verlangen. 
Legt sie den Weg zu Fuß zurück, so erhält sie, außer den Gebühren, für 
jedes ganze oder angefangene Kilometer 0,20 
Bei Eisenbahnfahrten sind ihr die Auslagen für. die Iin. Wagenklasse 
zu erstatten. 
Rudolstadt, den 17. Juni 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck.
	        
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