Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 809 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I4. Stück vom Jahre 18798. 
NAXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 29. Juni 1898, 
die Verpackung der Reichsmünzen betreffend. 
Die durch unsere Bekanntmachung vom 20. November 1874 — Ges.-Samml. 
S. 122 — hiunsichtlich der Verpackung der Reichemünzen getrossene Anordnung 
wird hierdurch dahin abgeändert, daß das Gewicht der in Beuteln und Nollen 
verpackten Reichsmünzen nicht mehr in Pfunden und deren Dezimalstellen, sondern 
ausschließlich in Kilogrammen und Grammen (Dezimalstellen) zu bezeichnen ist. 
Die Fürstlichen Kassen haben sich hiernach zu achten. 
Rudolstadt, den 29. Juni 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium. 
von Starck. 
— –# — 
ANXIII. Polizeiverordnung 
vom 20. Juli 1898, 
betreffend eine Erweiterung der Polizei-Berordnung vom 21. September 
1893 über den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Aus- 
führung eines von dem Bundesrathe am 26. Mai d. Jv. gefaßten Beschlusses auf 
Grund des *§* des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 hierdurch verordnet, was folgt: 
1. 
Jüru. Schwarzb.-Rudolst. Gesehlonunlung 1.IX. 
Ausgegeben in Rudolsftadt am 30. Juli 1898.
	        
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