Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

* 1398 
Die Polizei-Verordnung vom 21. September 1893, betrefssend den Verkehr 
mit Sprengstossen (Ges.-Samml. S. 111 fg.), wird dahin erweitert, daß dem Ab- 
satze 4 des § 21 folgender zweiter Satz hinzugefügt wird: 
„Mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums kann auch in geringerer 
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern 
diese Gebände durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen 
einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion genügend gesichert sind.“ 
Rudolstadt, den 20. Juli 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Minilsterium, 
v. Starck.
	        
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