Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1898. 
XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. Angust 1898, 
die Uebereinkunft mit der Königlich Preußischen Staatsregierung wegen 
Benutzung Königlich preußischer Strafanstalten zur Strafvollstreckung 
betreffend. 
Nachstehende Ministerialerklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine gleich- 
lautende des Königlich Prenßischen Ministeriums der auswärtigen Augelegenheiten 
in Berlin ausgewechselt worden ist, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 17. August 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck. 
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Re- 
Flerung sind übereingekommen, die Benutzung preußischer Strafanstalten zur Straf- 
vollstreckung an den in Strafsachen aus dem Fürstenihum Schwarzburg-Rudolstadt 
zu Zuchthaus verurtheilten männlichen und weiblichen Personen und den in solchen 
Strassachen zu Gesänguniß verurtheilten männlichen Personen durch nachfolgende 
Bestimmungen zu regeln: 
L 
Die Königlich Preußische Staatsregierung macht sich verbindlich, in Straf- 
sachen, die aus dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt erwachsen sind, die gegen 
ürin. Sazworzz,-Rudoth. Gesetzsamm#lung I.fT. L 
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. August 1898.
	        
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