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Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1898.
XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. Angust 1898,
die Uebereinkunft mit der Königlich Preußischen Staatsregierung wegen
Benutzung Königlich preußischer Strafanstalten zur Strafvollstreckung
betreffend.
Nachstehende Ministerialerklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine gleich-
lautende des Königlich Prenßischen Ministeriums der auswärtigen Augelegenheiten
in Berlin ausgewechselt worden ist, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 17. August 1898.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Re-
Flerung sind übereingekommen, die Benutzung preußischer Strafanstalten zur Straf-
vollstreckung an den in Strafsachen aus dem Fürstenihum Schwarzburg-Rudolstadt
zu Zuchthaus verurtheilten männlichen und weiblichen Personen und den in solchen
Strassachen zu Gesänguniß verurtheilten männlichen Personen durch nachfolgende
Bestimmungen zu regeln:
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Die Königlich Preußische Staatsregierung macht sich verbindlich, in Straf-
sachen, die aus dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt erwachsen sind, die gegen
ürin. Sazworzz,-Rudoth. Gesetzsamm#lung I.fT. L
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. August 1898.