Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

os 1398 
männliche und weibliche Personen erkannten Zuchthausstrafen, sowie die gegen er- 
wachseue männliche Personen erkannten Gefängnißstrafen von mehr als drei Mo- 
naten und die gegen jugendliche männliche Personen erkannten Gefängnißstrafen 
von mehr als einem Monat in Königlich Preußischen Strafanstalten der Provinz 
Sachsen zu vollstrecken. 
Bis auf Weiteres wird zur Vollstreckung der gegen männliche Personen er- 
kannten Zuchthaus= und Gefänguißstrafen die Strafanstalt in Halle a. S., zur 
Vollstreckung der gegen weibliche Personen erkaunten Zuchthausstrafen die Straf- 
anstalt in Delitzsch bestimmt. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichtet sich, die durch 
diese Gefangenen etwa erwachsenden Transportkosten, sowie die Unterhaltungskosten 
— 80 Pfüg. für jeden Verpflegungstag — zu bezahlen; die Rechunng darüber 
wird am Schlusse jedes Vierteljahrs von den Anstaltsverwaltungen ausgestellt, von 
dem Königlich Preußischen Regierungspräsidenten in Merseburg nach erfolgter 
Prüfung festgestellt und der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zur Zahlung 
an die Anstaltskasse übersandt. 2 
8 2. 
Von der Einlieferung der Gefangenen ist den Vorstehern der Strafanstalten 
thunlichst vorher Kennluiß zu geben. Abschrift des verfügenden Theils des Er- 
kenntnisses, Auskunft über die persönlichen und Familienverhältnisse des Einge- 
lieferten, ein Kleiderverzeichniß und eine Personalbeschreibung sind vor oder bei 
der Einlieferung zu übergeben. 
Von der Einlieserung sind, sofern nicht die Strafvollstreckungsbehörde die An- 
nahme im Interesse der Strafvollstreckung ansdrücklich verlangt, ausgeschlossen: 
Verurtheilte, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, und solche weibliche 
Personen, die sich in unzweifelhaftem Zustande der Schwangerschaft befinden. Als 
unzweifelhaft ist die Schwangerschaft erst dann anzunehmen, wenn sie bereits bis 
zum siebenten Monate vorgeschritten ist. 
Die Einzulieferuden müssen mit folgenden, in völlig brauchbarem Zustande 
befindlichen Kleidungsstücken versehen sein, nämlich mit 
1 Hemd, 
1 Paar Strümpfen, 
1 Paar Schuhen oder Stiefeln, 
1 Hut oder Mücte,
	        
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