Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Gerichtliche 
Iwangemaß-= 
regeln. 
5% 1399 
Krt. 10. 
Wird eine in Betreff der Kosien ergangene Entscheidung abgeänderl, so ist. 
der Betheiligte auf Antrag zur Erstattung der ihm auf Grund der Enutscheidung 
zuviel gezahlten Kosten zu verurtheilen. 
Art. 11 
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus einer Entscheidung, durch die 
ein Betheiligter zur Erstattung gezahlter Kosten verurtheilt wird, sindet die Zwangs- 
vollstreckung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung slatt. 
Art. 12. 
Ist Jemandem durch eine Verfügung die Verpflichtung auferlegt worden, eine 
Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine 
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann 
ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetze ein Anderes ergiebt, zur Be- 
folgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. Die Ordnungs- 
strafen dürfen nur in Geld bestehen. 
Art. 
Bei der Festsetung einer s—ihe'e ist der Betheiligte zugleich in die 
Kosten des Verfahrens zu verurtheilen. 
Art. 14. 
Eine Ordnungestrafe kann nicht in den Nachlaß des Verurtheilten vollsireckt 
werden. 
Art. 15. 
Eine festgesetzte Ordnungsstrafe kann von dem Gerichte ganz oder theilweise 
wieder aufgehoben werden, wenn die Nichtbefolgung der Anordnung genügend ent- 
schuldigt ist. 
Art. 16. 
Soll eine Sache, oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt 
werden, oder isl eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auch 
Gewalt gebraucht werden; der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichen Falls 
die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.