Gerichtliche
Iwangemaß-=
regeln.
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Krt. 10.
Wird eine in Betreff der Kosien ergangene Entscheidung abgeänderl, so ist.
der Betheiligte auf Antrag zur Erstattung der ihm auf Grund der Enutscheidung
zuviel gezahlten Kosten zu verurtheilen.
Art. 11
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus einer Entscheidung, durch die
ein Betheiligter zur Erstattung gezahlter Kosten verurtheilt wird, sindet die Zwangs-
vollstreckung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung slatt.
Art. 12.
Ist Jemandem durch eine Verfügung die Verpflichtung auferlegt worden, eine
Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann
ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetze ein Anderes ergiebt, zur Be-
folgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. Die Ordnungs-
strafen dürfen nur in Geld bestehen.
Art.
Bei der Festsetung einer s—ihe'e ist der Betheiligte zugleich in die
Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.
Art. 14.
Eine Ordnungestrafe kann nicht in den Nachlaß des Verurtheilten vollsireckt
werden.
Art. 15.
Eine festgesetzte Ordnungsstrafe kann von dem Gerichte ganz oder theilweise
wieder aufgehoben werden, wenn die Nichtbefolgung der Anordnung genügend ent-
schuldigt ist.
Art. 16.
Soll eine Sache, oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt
werden, oder isl eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auch
Gewalt gebraucht werden; der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichen Falls
die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen