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dem Verpflichteten zur Last. Die Vorschriften des § 752 und des & 790 Abf. 1
der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwenan.
Wird die Sache oder Person nicht vorgesunden, so kann der Verpflichtete von
dem Gerichte zur Leislung des Offeubarungseides angehalten werden: die Vorschriften
des § 883 Abs. 2 und 3, des & 900 Abs. 1 und der 88 901, 902, 904—910,
— und 913 der Civilprozestordnung sinden entsprechende Anwendung.
Nrt. 17.
Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, unbeschadet der Zuständigkeit.
Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher, Ge-
meindevorstände, Ortsschätzer und Standesbeamten, die Amtsgerichte in erster Instanz
ausschließlich zuständig.
Art. 18.
Die Amtsgerichte sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur
vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Bezirke liegt.
Liegt das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, oder sollen
mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken liegen, zusammen
versteigert werden, so ist jedes Amtggericht, in dessen Bezirke ein Theil des Grund-
siücks oder eines der Grundstücke liegt, zu der Versteigerung befugt.
Gehört das Grundstück zu einem Nachlasse oder zu einer ehelichen Güterge-
meinschaft oder zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf die Versteigerung
auch von dem Gerichte vorgenommen werden, welches auf Grund der S§ 86 und
99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
der Vermittelung der Auseinandersetung befaßt ist.
Art. 19.
Ist zur Wahrnehmung von Rechlen im Anslande die Leistung eines Eides
oder eine Versicherung an Eidesstatt erforderlich, so ist zur Abnahme des Eides
oder der Versicherung an Eidesstatt das Amtsgericht besugt. Das Amtsgericht
laun für eine einzelne Angelegenheit einen Sachverständigen auch dann beeidigen,
wenn alle bei dieser Angelegenheit betheiligten Personen darauf antragen, und die
Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.