Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Art. 27. 
Die Vorschriften der Art. 24—26 finden entsprechende Anwendung, wenn 
Berechtigungen zu einem Nachlasse gehören, für welche die sich auf Grundstücke 
beziehenden Vorschriften gelten. 
Dritter Abschnitt. 
Vereins-, Güterrechts-, Handelsregister. 
Art. 28. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereins- 
und Güterrechtsregisters sowie des Handelsregisters werden durch die Landesjustizver- 
waltung getroffen. 
Art. 29. 
Das Amtsgericht hat die Eintragungen der Auflösung eines Vereins sowie der 
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch das für seine Bekanntmachungen 
bestimmte Blakt zu veröffentlichen. 
Vierter Abschnitt. 
Gerichtliche Urkunden. 
30. 
Fstäigtes. Für die Aufnahme von urtunh der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die 
Lerichte. Amtsgerichte zuständig, soweit nicht ein Anderes gesetzlich nachgelassen ist. 
Art. 31. 
Aussh i#t Zur Beglaubigung von Abschriften sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt 
schriber. ist, auch die Gerichtsschreiber zuständig. 
Art. 32. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig für Beurkundungen 
behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist.
	        
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